§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Khuska Purisun Deutschland. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.”.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in Stuttgart verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung, gem. §§ 52 – 58 AO. Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 3 der Satzung genannten Einrichtung im Ausland verwendet.
(2) Der Zweck des Vereins ist auf die Verbesserung der Lebensbedingungen bedürftiger Familien und Kinder in der Andenregion Perus ausgerichtet. Der Verein widmet sich der Verbesserung der Bildungschancen bedürftiger Kinder und Jugendlicher in der Region, um diesen – unabhängig vom Einkommen ihrer Familien – den Zugang zu Bildung zu ermöglichen. Ziel ist, bedürftigen Kindern und Jugendlichen den Zugang zu einer sozialpädagogischen, psychologisch-sozialen Betreuung zu geben und sie bei der Entwicklung ihrer Persönlichkeit so zu unterstützen, dass sie ein Leben in Autonomie und Selbstverantwortung führen können. Durch die Verfolgung der genannten Zwecke leistet der Verein einen Beitrag im Rahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit.
(3) Der Verein ist ein Förderverein im Sinne § 58 Abs. 1 AO, der die Rechtsform einer Körperschaft hat und ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verfolgt. Der Zweck des Vereins ist auf die finanzielle, materielle und ideelle Unterstützung seines Partnervereins “Khuska Purisun” in Peru ausgerichtet, der eine rechtlich selbständige und gemeinnützige Körperschaft nach peruanischem Recht darstellt. Der Verein wirkt in enger Kooperation mit dem Partnerverein “Khuska Purisun” in Peru und dessen Verantwortlichen vor Ort auf die Umsetzung der nachstehend genannten Ziele hin. Die Zweckbindung der übertragenen Mittel wird in Kooperation mit dem peruanischen Partnerverein sichergestellt und durch den Verein “Khuska Purisun Deutschland” und dessen berechtigte Stellvertreter gewährleistet. Die satzungsmäßig ernannten Vorstandsmitglieder des peruanischen Partnervereins sind dem deutschen Förderverein regelmäßig Rechenschaft über die Verwendung von Mitteln und Spenden schuldig.
(4) Die Umsetzung des Vereinszwecks erfolgt u.a. durch die folgenden Maßnahmen:
A) Die Akquise privater Spenden und ggf. öffentlicher Fördergelder sowie deren Transfer an den Partnerverein.
B) Die Unterstützung des Partnervereins u.a. in den Bereichen Spendenakquisition
C) Die ideelle Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit und die Unterstützung der kommunikativen Aktivitäten
D) Organisation von Aktivitäten des interkulturellen Austauschs und Dialogs zwischen Peru und Deutschland
E) Organisation lern- und bildungsbezogener Aktivitäten
(5) Der Verein ist selbstlos im Sinne §55 AO tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und bereit ist, die in der Satzung niedergelegten Grundsätze und Aufgaben anzuerkennen.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
(4) Die Mitgliedschaft ist mit der Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verbunden. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags entbunden werden. Hierüber kann der Vorstand eigenmächtig entscheiden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden sowie seinem Stellvertreter.
(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein jeweils allein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind damit jeweils allein vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand und sein Stellvertreter müssen das 18. Lebensjahr abgeschlossen haben.
(4) Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
d) die Aufnahme neuer Mitglieder
§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung
b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie bei Bedarf den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands
e) die Entgegennahme des Jahresberichts, des Kassenberichts und die Entlastung des Vorstands
f) die Auflösung des Vereins.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mind. ein Fünftel der Mitglieder diese schriftlich beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlung kann sowohl in Präsenz als auch virtuell abgehalten werden. Hierüber entscheidet der Vorstand. Für eine virtuelle Mitgliederversammlung bedarf es der Organisation eines geeigneten Videokonferenz-Tools sowie der Sicherstellung aller organisatorischen, rechtlichen und inhaltlichen Rahmenbedingungen, die notwendig sind, um die vorgesehenen Tagesordnungspunkte abhalten zu können. Dies beinhaltet auch die Durchführung satzungsmäßiger Wahlen. Für die Gewährleistung dieser Rahmenbedingungen ist der Vorstand zuständig.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder oder mind. 20 Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Abstimmung kann elektronisch erfolgen. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit gem. §52 Abgabenordnung.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
§ 16 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die nach Zweck und Inhalt dieser am nächsten kommt.